BGH-Urteil

Gesetzesgrundlage für Rundung von Hausgeldern (§366BGB) § 366 BGB Anrechnung der Leistung auf mehrere Forderungen

(1) Ist der Schuldner dem Gläubiger aus mehreren Schuldverhältnissen zu gleichartigen Leistungen

verpflichtet und reicht das von ihm Geleistete nicht zur Tilgung sämtlicher Schulden aus, so wird

diejenige Schuld getilgt, welche er bei der Leistung bestimmt.

(2) Trifft der Schuldner keine Bestimmung, so wird zunächst die fällige Schuld, unter mehreren fälligen

Schulden diejenige, welche dem Gläubiger geringere Sicherheit bietet, unter mehreren gleich sicheren

die dem Schuldner lästigere, unter mehreren gleich lästigen die ältere Schuld und bei gleichem Alter

jede Schuld verhältnismäßig getilgt.

Sind Sie bereits Kunde?

Nein, ich bin noch kein Kunde

Ja, ich bin bereits Kunde