BGH-Urteil
Gesetzesgrundlage für Rundung von Hausgeldern (§366BGB) § 366 BGB Anrechnung der Leistung auf mehrere Forderungen
(1) Ist der Schuldner dem Gläubiger aus mehreren Schuldverhältnissen zu gleichartigen Leistungen
verpflichtet und reicht das von ihm Geleistete nicht zur Tilgung sämtlicher Schulden aus, so wird
diejenige Schuld getilgt, welche er bei der Leistung bestimmt.
(2) Trifft der Schuldner keine Bestimmung, so wird zunächst die fällige Schuld, unter mehreren fälligen
Schulden diejenige, welche dem Gläubiger geringere Sicherheit bietet, unter mehreren gleich sicheren
die dem Schuldner lästigere, unter mehreren gleich lästigen die ältere Schuld und bei gleichem Alter
jede Schuld verhältnismäßig getilgt.

